AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
SeAl-Logistikdienstleistungen
zur Verwendung gegenüber
Unternehmern und Verbrauchern
I. Allgemeines
1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und SeAl-Logistikdienstleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien.
2.
Für den Umfang der vereinbarten Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als SeAl-Logistikdienstleistungen diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist insoweit jedoch ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von
3.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sämtlichen weiteren Unterlagen, die SeAl-Logistikdienstleistungen dem Kunden überlässt, behält sich SeAl-Logistikdienstleistungen seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von SeAl-Logistikdienstleistungen Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag SeAl-Logistikdienstleistungen nicht erteilt wird oder der Kunde die Unterlagen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr nicht mehr benötigt, unverzüglich zurückzugeben.
II. Vertragsschluss
1.
Alle Angebote von SeAl-Logistikdienstleistungen sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von SeAl-Logistikdienstleistungen noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. SeAl-Logistikdienstleistungen ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Auch die Erbringung der Leistung gilt als Annahme.
2.
Angaben von SeAl-Logistikdienstleistungen zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich dabei nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware oder Leistung.
3.
Soweit zur Leistungserbringung Mitwirkungshandlungen des Kunden, insbesondere eine Zutrittsverschaffung zu den Räumlichkeiten des Kunden, die Bereitstellung von Wasser, Strom, Werkzeugen o.ä., erforderlich sind, hat er diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
III. Preise; Verzug; Eigentumsvorbehalt
1.
Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. etwaiger Verpackung.
2.
Der Kunde gerät spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Zahlungsforderung und Zugang der Rechnung in Verzug. Die Forderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. SeAl-Logistikdienstleistungen behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
3.
Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Leistungserbringung eine wesentliche Änderung für die Preisgestaltung relevanter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Fracht oder der Umsatzsteuer, ein, so kann SeAl-Logistikdienstleistungen den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen, soweit die Leistung im unternehmerischen Verkehr erbracht wird. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich die relevanten Umstände dergestalt geändert haben, dass diese, hätten sie schon im Zeitpunkt vor dem Vertragsschluss vorgelegen, redlicherweise durch SeAl-Logistikdienstleistungen in die Kalkulation des Preises mit einbezogen worden wären.
4.
Im nicht-unternehmerischen Bereich behält SeAl-Logistikdienstleistungen sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Leistungszeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
5.
Der Kunde darf eigene Ansprüche gegen die Ansprüche von SeAl-Logistikdienstleistungen nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann von ihm geschuldete Leistungen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zurückbehalten.
6.
SeAl-Logistikdienstleistungen behält sich das Eigentum an verkauften Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Im kaufmännischen Verkehr behält sich SeAl-Logistikdienstleistungen das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung an den verkauften Waren vor.
IV. Fristen; Verzug; Änderungsvorbehalt
1.
Von SeAl-Logistikdienstleistungen in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die Leistungserbringung gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
2.
Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Unternehmers.
3.
SeAl-Logistikdienstleistungen ist grundsätzlich bemüht, ausdrücklich vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die von SeAl-Logistikdienstleistungen nicht zu vertreten sind, befreien SeAl-Logistikdienstleistungen für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit von der Leistungspflicht. Sofern eine verbindliche Frist aus Gründen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann, wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig der voraussichtliche neue Leistungszeitpunkt mitgeteilt.
4.
Der Eintritt des Leistungsverzuges von SeAl-Logistikdienstleistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Die Rechte des Kunden gemäß Ziffer VI dieser AGB als auch die gesetzlichen Rechte von SeAl-Logistikdienstleistungen, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.
5.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung von SeAl-Logistikdienstleistungen aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist SeAl-Logistikdienstleistungen berechtigt, den ihm hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Für Unterrichtsverträge (bspw. Seminare, Schulungen) gilt § 615 BGB.
6.
Bei Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen ab Fälligkeit der Rechnung oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden ist SeAl-Logistikdienstleistungen berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden durch ein anerkanntes Bewertungsinstitut derart herabgesetzt wird, dass SeAl-Logistikdienstleistungen bei vorheriger Kenntnis redlicherweise von einem Vertragsschluss Abstand genommen hätte. Der Kunde trägt die SeAl-Logistikdienstleistungen insoweit anfallenden Vermögenseinbußen. § 628 BGB bleibt unberührt.
7.
Bei Unterrichtsveranstaltungen (bspw. Seminare und Schulungen) behält sich SeAl-Logistikdienstleistungen das Recht vor, selbige vollständig abzusagen oder zu verlegen, wenn die Teilnehmerzahl zu gering oder der vorgesehene Referent erkrankt ist. SeAl-Logistikdienstleistungen wird den Kunden hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen.
V. Gewährleistung
1.
Für Geschäfte mit Kaufleuten gilt: Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
2.
Für Geschäfte mit Unternehmern gilt: Unabhängig von der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß Ziffer. V.1. hat der unternehmerische Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung und im Zeitpunkt der Lieferung nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen ab ihrer Entdeckung SeAl-Logistikdienstleistungen schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SeAl-Logistikdienstleistungen für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
3.
Schadensersatzansprüche des Kunden, der nicht Unternehmer ist, sind wegen offensichtlicher Sachmängel des Kaufgegenstandes ausgeschlossen, wenn SeAl-Logistikdienstleistungen der Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes angezeigt wird, wobei der Absendezeitpunkt der Mangelanzeige maßgeblich ist.
4.
Im unternehmerischen Verkehr beträgt die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 1 Jahr und beginnt bei Kaufverträgen mit der Ablieferung des Kaufgegenstandes und bei Werkverträgen mit der Abnahme des Werkes.
5.
Ist der Kunde kein Unternehmer, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Verjährungsfrist für den Kauf gebrauchter Waren beträgt in diesem Fall jedoch ein Jahr, beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache.
6.
Die Einschränkung der Verjährungsfristen in den vorstehenden Ziff. V. Nr. 4. und 5. gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grobem Verschulden von SeAl-Logistikdienstleistungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
VI. Haftung
1.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der sogenannten Kardinalpflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SeAl-Logistikdienstleistungen bzw. seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszieles notwendig ist, insbesondere die Pflicht zur Herstellung eines mangelfreien Werkes oder Lieferung einer mangelfreien Sache innerhalb der vereinbarten Frist.
2.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SeAl-Logistikdienstleistungen nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde. Es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln der Kaufsache oder der Werkleistung sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
3.
Die Einschränkungen der vorgenannten Absätze gelten auch zu Gunsten der von SeAl-Logistikdienstleistungen eingesetzten Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter, sofern Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
VII. Gerichtsstand; anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, bei allen aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von SeAl-Logistikdienstleistungen. SeAl-Logistikdienstleistungen ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
Stand Mai 2026
